Rangordnung für den geförderten Wohnbau

Die Rangordnung für den geförderten Wohnbau wird für die Zuweisung von gefördertem Bauland erstellt.

Wer kann ansuchen?
Ansuchen können alle Bürgerinnen und Bürger, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie müssen ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Gemeinde Brixen haben. Verheiratete oder im Sinne von Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in eheähnlicher Beziehung lebende Gesuchsteller können die Zuweisung der Fläche gemeinsam erhalten, auch wenn nur einer der Gesuchsteller die Voraussetzung des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in der Gemeinde besitzt.  
  • sie müssen ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande haben. Diese Voraussetzung findet nicht auf die ins Ausland Abgewanderten Anwendung, die vor der Abwanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren und beabsichtigen, ihren Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen. Dasselbe gilt für deren nicht getrennten Ehepartner. Bei der Berechnung der Mindestdauer der Ansässigkeit im Lande wird auch die historische Ansässigkeit berücksichtigt. 
  • sie dürfen nicht Eigentümer einer dem Bedarf ihrer Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sein, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben, oder in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches das Eigentum, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert haben; dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehegatten und für die in eheähnlicher Beziehung lebende Person. Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar, wenn sie nicht mehr als 40 Kilometer vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin entfernt ist. Falls die Wohnung bzw. der Arbeitsplatz oder Wohnsitz über 1000 Meter über dem Meeresspiegel liegt, gilt für die Bestimmung der Erreichbarkeit eine Entfernung von 30 Kilometer. Es werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen der Gesuchsteller oder sein Ehegatte bzw. die in eheähnlicher Beziehung lebende Person, beteiligt ist.
  • sie dürfen nicht Mitglieder von Familien sein, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden sind; dies gilt nicht für den Fall, daß eine neue Familie gegründet wird. 
  • sie müssen im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen sein, um zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau einer Eigentumswohnung zugelassen zu werden, und über ein Einkommen verfügen, das die fünfte Einkommensstufe nicht überschreitet.
  • sie müssen mindestens 16 Punkte erreichen.
  • weder der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin noch dessen nicht getrennte Ehegattin/deren nicht getrennter Ehegatte bzw. die in eheähnlicher Beziehung lebende Person dürfen Eigentümer eines Baugrundes sein, welches für den Bau einer 495 m³ großen Wohnung - in einen leicht erreichbaren Ort - ausreichend ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den letzten fünf Jahren veräußert haben.
  • sie müssen über ein Einkommen verfügen, das nicht unter dem Mindesteinkommen liegt, berechnet gemäß Art. 19 Abs. 2 DLH vom 11.08.2000, Nr. 30 in Verbindung mit Art. 8/ter Absatz 1 des DLH vom 15.07.1999, Nr. 42.


Zur Verfügung stehende Flächen und Frist für die Abgabe des Gesuches

Informationen zu den geförderten Baugründen, für welche das Ansuchen um Zulassung zur entsprechenden Rangordnung vorgelegt werden kann, findet man auf der Webseite der Gemeinde Brixen. Die Ausschreibung, welche sämtliche Informationen der zur Verfügung stehenden geförderten Baugründen (Frist für die Abgabe des Gesuches, Abtretungspreis der Flächen, Kosten der Infrastrukturen u.a.) enthält, kann mit einem Klick auf „Amtstafel“ und anschließend auf „Andere Dokumente“ durchgesehen werden.

Zuständiges Amt